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| Der Regionalplan |
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Der vorliegende Regionalplan ist am 01.07.1988 in Kraft
getreten und wurde bzw. wird laufend fortgeschrieben (siehe
Fortschreibungen).
Er ist ein langfristiges Ordnungs- und Entwicklungskonzept, das auf
der Grundlage des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) und in Abstimmung
mit den fachlichen Programmen und Plänen nach Art. 15 BayLplG die Ziele der
Raumordnung und Landesplanung für die Industrieregion Mittelfranken konkretisiert.
Diese Ziele sind für alle öffentlichen Planungsträger verbindlich. Sie stellen
darüber hinaus für den Bürger eine zuverlässige Orientierungshilfe dar.
Der Regionalplan soll wie das LEP und die o. a. fachlichen
Programme und Pläne den Entscheidungsspielraum des Bürgers und der privaten
Planungsträger erhalten und erweitern, nicht aber deren Entscheidungen
ersetzen.
Zeitpunkt und Umfang der öffentlichen Ausgaben zur
Verwirklichung der Ziele des Regionalplans bemessen sich nach den jeweils
verfügbaren öffentlichen Mitteln. Die für die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und
Landesplanung maßgeblichen raumwirksamen öffentlichen Investitionen sind im
Investitionsteil des LEP dargestellt und werden
alle zwei Jahre fortgeschrieben.
Mit dem Regionalplan verfügt die Industrieregion
Mittelfranken erstmals über ein räumliches Ordnungs- und Entwicklungskonzept,
das die unterschiedlichen Interessen der kreisfreien Städte, der Landkreise,
der kreisangehörigen Gemeinden, der verschiedensten Fachplanungsträger sowie
der übrigen öffentlichen Planungsträger aufeinander abstimmt und Richtschnur
staatlichen und kommunalen Handelns ist.
Neben dem Bemühen um die weitere ökonomische
Entwicklung der Region hat der Planungsverband Industrieregion Mittelfranken
auch der ökologischen Komponente hohes Gewicht beigemessen. Umfangreiche
Waldflächen, die zwischenzeitlich bereits zu Bannwald erklärt worden sind, und
regional bedeutsame Grünzüge, die vor unvertretbaren Eingriffen bewahrt werden
sollen, werden zusammen mit der Ausweisung von mehr als der Hälfte der
Regionsfläche als landschaftliches Vorbehaltsgebiet zur Erhaltung der
natürlichen Lebensgrundlagen entscheidend beitragen. |
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