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Regionalplanung in Bayern - Grundlagen und Planungsbehörden
 
 

Planungsebenen

Gebiet Aufgabe Gesetz und Planwerk
EU Europäische
Raumentwicklung
Europäisches
Raumentwicklungskonzept
EUREK
Bund
Bundesraumordnung Raumordnungsgesetz
kein verbindliches Planwerk
Länder Landesplanung Bay. Landesplanungsgesetz
Landesentwicklungsprogramm
(Art. 16, 17 BayLplG)
Regionen Regionalplanung Bay. Landesplanungsgesetz
Regionalplan
(Art. 18, 19 BayLplG)
Gemeinden Bauleitplanung Baugesetzbuch
Flächennutzungsplan
(§§ 1, 2, 5 ff BauGB)
 Bebauungsplan
(§§ 1, 2, 8 ff BauGB)
 
 

Ziele der Landesplanung

Gegenstand der Landesplanung ist die Ordnung und Entwicklung der Räume in Bayern.
Ihr Ziel ist es, auf überörtlicher Ebene die unterschiedlichen Anforderungen an die Nutzung der Räume aufeinander abzustimmen und auftretende Konflikte auszugleichen. 

Dazu soll die Landesplanung
- übergeordnete, überörtliche zusammenfassende und überörtliche fachliche Programme
  und Pläne aufstellen und bei Bedarf fortschreiben
- sowie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen öffentlicher und sonstiger
  Planungsträger mit den Erfordernissen der Raumordnung abstimmen.
 
 

Gesetzliche Grundlagen der Landesplanung

- Raumordnungsgesetz des Bundes (ROG)
- Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)
 
Diese Gesetze und weitere Informationen finden Sie im Internetangebot des
Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie.
 
 

Landesplanungsbehörden (Art. 4 BayLplG)

1. Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
Oberste Landesplanungsbehörde.
  (Internetangebot siehe oben)
 
Das Ministerium arbeitet das Landesentwicklungsprogramm aus, das die Grundzüge der anzustrebenden Ordnung und Entwicklung des Staatsgebietes als verbindliche, von der Staatsregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung zu beschließende Ziele festlegt.
   
2. Regierungen
Höhere Landesplanungsbehörden.
   
3. Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Gemeinden)
Untere Landesplanungsbehörden
   
4. Regionale Planungsverbände
Auf der regionalen Ebene wird die Aufgabe der Landesplanung von den
18 regionalen Planungsverbänden wahrgenommen. Die regionalen Planungsverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, in denen alle Gemeinden und Landkreise einer Region zusammengeschlossen sind. Sie werden im übertragenen Wirkungskreis tätig.
 
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